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Novelle der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung in Kraft getreten

Erleichterung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen durch die COVID-19-Pandemie wurden kurzfristig aufgenommen.

In Niedersachsen findet neben bundes- und haushaltsrechtlichen Vergabevorschriften das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz bei der Vergabe von Aufträgen öffentlicher Auftraggeber Anwendung. Hiervon sind auch bestimmte Auftragsvergaben von kommunalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen betroffen. Die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO) regelt dabei Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen für bestimmte Bau-, Dienst- und Lieferleistungen.

Das Verfahren zur Novellierung der NWertVO wurde am 7. April 2020 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt abgeschlossen. Die überarbeitete Verordnung tritt damit am 8. April 2020 in Kraft.


Generelle Kritik an der Einbeziehung der Sektorenauftraggeber in die landesspezifischen Vergabevorschriften

Die BDEW-Landesgruppe Norddeutschland hatte sich Mitte Januar 2020 bereits mit einer ersten Stellungnahme kritisch im Rahmen der Verbandsbeteiligung zum Verordnungsentwurf geäußert. Gegenstand unserer Kritik ist in erste Linie, dass die Sektorenauftraggeber trotz ihrer besonderen Stellung als im Wettbewerb agierende Unternehmen in die zusätzlichen landesspezifischen Vergabevorschriften einbezogen werden und die generellen Verfahrenserleichterungen durch die NWertVO (außerhalb der besonderen Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie) aus unserer Sicht auch bei weitem nicht ausreichend sind, um diese Stellung sachgerecht abzubilden.


Ergänzende Regelung in der NWertVO aufgrund der COVID-19-Pandemie

Aus aktuellem Anlass hat das zuständige Niedersächsische Wirtschaftsministerium in der vergangenen Woche kurz vor Veröffentlichung der Novelle der NWertVO Regelungen ergänzt, um in Anbetracht der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie zu erreichen, dass überhaupt ordnungsgemäße Vergabeverfahren durchgeführt und zeitnah zum Vertragsabschluss gebracht werden können. Somit sollen öffentliche Auftraggeber bestehende Bedarfe schnell decken können. Ausbleibende Aufträge würden sowohl den öffentlichen Auftraggebern als auch und vor allem der Wirtschaft weitere erhebliche Probleme bereiten.

Hierzu werden zunächst befristet für einen Zeitraum bis 30. September 2020 vorübergehend zusätzliche Erleichterungen für die Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen sowie für Dienst- und Lieferleistungen und für den Direktkauf geschaffen. Die Frist für die Erleichterungen kann einmalig um max. 6 Monate verlängert werden.

Folgende befristete Erleichterung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen durch die COVID-19-Pandemie sieht die Novelle der NWertVO vor:

  • Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3 000 000 EUR (Wertgrenze bisher je nach Gewerk zwischen 50 000 und 150 000 EUR)
  • Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 1 000 000 EUR (Wertgrenze bisher 25 000 EUR)
  • Freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen bis zum Erreichen der EU-Schwellenwerte
  • Direktkauf (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) von Dienst- und Lieferleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 EUR (EU-Schwellenwert)

Abgesehen von der grundsätzlichen Kritik zur NWertVO bewertet die BDEW-Landesgruppe Norddeutschland die geplanten Ergänzungen grundsätzlich als pragmatische Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren in der aktuellen Lage durch die COVID-19-Pandemie.

Die BDEW-Landesgruppe Norddeutschland hatte sich in der sehr kurzfristig durchgeführten Verbandsbeteiligung in der vergangenen Woche nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die Erleichterungen auch für die Sektorenauftraggeber greifen, was das Wirtschaftsministerium erfreulicherweise nun umgesetzt und nochmals explizit bestätigt hat.

Sie erhalten den Wortlaut sowie die Begründung zur Novelle der NWertVO im Downloadbereich am Ende dieser Seite.

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